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\n

 <\/p>\n

Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Reisevertr\u00e4ge von Busunternehmen<\/p>\n

Lieber Gast, bitte beachten Sie die folgende Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Sie entsprechen dem neuen Reiserecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 651 a ff BGB.<\/p>\n

1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung: Wir bitten in Ihrem Interesse, die Anmeldung m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig vorzunehmen. Sie k\u00f6nnen Ihre Bus-Reise pers\u00f6nlich, telefonisch oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Reiseanmeldung auf der Grundlage unserer Prospekte bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Firma Germes Tours GmbH\u00a0& \u00a0VLM Busreisen zustande. \u00dcber die Annahme, f\u00fcr die es keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch \u00dcbersendung der Reisebest\u00e4tigung\/ Rechnung, die die wesentlichen Reiseleistungen enth\u00e4lt, soweit diese Angaben sich nicht aus dem Prospekt ergeben und auf diesen Bezug genommen wird.<\/p>\n

2. Zahlung:
\na) Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von Preish\u00f6he 20% \u2013 mind. 50 Euro \u2013 pro Person zu entrichtenb) Der Restbetrag ist sp\u00e4testens 3 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
\nc) Vertragsabschl\u00fcsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aush\u00e4ndigung der vollst\u00e4ndigen Reiseunterlagen.<\/p>\n

3. Unsere Leistungen:
\na) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt\/ Katalog).
\nb) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderw\u00fcnsche des Reisenden sind in eine Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebest\u00e4tigung aufzunehmen.<\/p>\n

4. Leistungs\u00e4nderungen:
\na) \u00c4nderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigef\u00fchrt wurden, sind nur gestattet, soweit die \u00c4nderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeintr\u00e4chtigen.
\nb) Eine zul\u00e4ssige \u00c4nderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverz\u00fcglich nach Kenntnis von dem \u00c4nderungsgrund zu erkl\u00e4ren.
\nc) Im Fall der erheblichen \u00c4nderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zur\u00fccktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter i n der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis f\u00fcr den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.<\/p>\n

5. Preis\u00e4nderungen
\na) Wir k\u00f6nnen vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserh\u00f6hungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungstr\u00e4ger, insbesondere die Bef\u00f6rderungskosten, die Abgaben f\u00fcr bestimmte Leistungen wie Hafen- , Flughafen- oder Einreisegeb\u00fchren erh\u00f6ht haben oder f\u00fcr die betreffende Reise geltende Wechselkurs\u00e4nderungen eingetreten sind.
\nb) Eine Preiserh\u00f6hung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zul\u00e4ssige Preis\u00e4nderung (nach Ziffer 4a) hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverz\u00fcglich nach Kenntnis von dem Preiserh\u00f6hungsgrund zu erkl\u00e4ren.
\nc) Bei Preiserh\u00f6hungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zur\u00fccktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis f\u00fcr den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
\nd) Die Rechte nach Ziff. 4c) hat der Reisende unverz\u00fcglich nach der Erkl\u00e4rung des Reiseveranstalters diesem gegen\u00fcber geltend zu machen.
\ne) Preiserh\u00f6hungen (auch bezogen auf den im Reisevertrag vereinbarten Preis) durch MwSt. \u2013 Erh\u00f6hung nach Drucklegung des Kataloges m\u00fcssen wir uns, auch bis 2 Wochen vor Reisebeginn vorbehalten.<\/p>\n

6. R\u00fccktritt des Kunden \u2013 Busreisen.
\na) Nach dem jederzeit m\u00f6glichen R\u00fccktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entsch\u00e4digung zu zahlen:
\nBei Stornierung von Einzelpersonen gelten folgende Bedingungen:
\n\u2022 Ab 32. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
\n\u2022 Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
\n\u2022 Ab 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 %
\n\u2022 Ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 90 %
\n\u2022 Am Reisetag 100% des Gesamtpreises
\nb) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Lauf der Fristen ist der Zugang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche R\u00fccktritt empfohlen. Musical-, Theater- und sonstige Eintrittskarten sind in voller H\u00f6he zu bezahlen, es sei denn, sie k\u00f6nnen durch uns weitervermittelt werden. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiser\u00fccktrittskosten Versicherung.<\/p>\n

7. \u00c4nderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss \u00c4nderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von \u20ac 10,- verlangen, soweit er nicht eine h\u00f6here Entsch\u00e4digung nachweist, deren H\u00f6he sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.<\/p>\n

8. Ersatzreisende
\na) der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen gen\u00fcgt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder beh\u00f6rdliche Anordnungen entgegenstehen.
\nb) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner f\u00fcr den Reisepreis.
\nc) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner f\u00fcr die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelm\u00e4\u00dfig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf \u20ac 20,-.<\/p>\n

9. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sph\u00e4re des Reisenden
\nliegt (z.B. Krankheit) so ist der Reiseveranstalter verpflichtet bei den Leistungstr\u00e4gern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht wenn v\u00f6llig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder beh\u00f6rdliche Bestimmungen entgegenstehen.<\/p>\n

10. St\u00f6rung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos k\u00fcndigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter st\u00f6rt, so dass seine weitere Teilnahme f\u00fcr den Reiseveranstalter und\/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begr\u00fcndete Hinweise h\u00e4lt. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben: Schadensersatzanspr\u00fcche im \u00dcbrigen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n

11. Mindestteilnehmerzahl
\na) Mindestteilnehmerzahl ist\u00a020 Person, wenn in der Beschreibung der Reise (Prospekt\/Katalog) ausdr\u00fccklich auf eine andere Mindestteilnehmerzahl nicht hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erkl\u00e4ren, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgef\u00fchrt wird.
\nb) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erkl\u00e4rung nach Ziff. 11a) unverz\u00fcglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl sp\u00e4testens bis drei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
\nc) Dem Reisenden ist bei einer Stornierung der Reise seitens des Veranstalters, der angezahlte Betrag unverz\u00fcglich zur\u00fcckzuerstatten oder der Veranstalter dazu berechtigt eine andere Fahrt an deren Stelle anzubieten bzw. dem Reisenden den reisepreis zur\u00fcckzuerstatten. Der reisende muss sein Recht sofort wahrnehmen und hat kein Recht auf eine Kompensation der Leistung.<\/p>\n

12. K\u00fcndigung infolge h\u00f6herer Gewalt
\na) Erschwerung, Gef\u00e4hrdung oder Beeintr\u00e4chtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der L\u00e4nderrechte, Grenzschlie\u00dfungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerst\u00f6rung von Unterk\u00fcnften oder gleichgewichtige F\u00e4lle, berechtigen beide Teile allein nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschriften zur K\u00fcndigung.
\nb) Im Falle der K\u00fcndigung kann der Reiseveranstalter f\u00fcr erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach \u00a7471 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entsch\u00e4digung verlangen.
\nc) Der Reiseveranstalter ist im K\u00fcndigungsfalle zur R\u00fcckbef\u00f6rderung verpflichtet, falls der Vertrag die Bef\u00f6rderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchf\u00fchrung der Vertragsaufhebung erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.
\nd) Die Mehrkosten der R\u00fcckbef\u00f6rderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur H\u00e4lfte, die \u00fcbrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.<\/p>\n

13. Gew\u00e4hrleistung und Abhilfe
\na) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgem\u00e4\u00df, so kann der Reisende Abhilfe verlangen,
\nsofern diese nicht einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
\nb) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisem\u00e4ngel bei dem Reiseleiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die M\u00e4ngelanzeigen
\ngegen\u00fcber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterl\u00e4sst der Reisende schuldhaft die M\u00e4ngelanzeige, so stehen ihm keine Anspr\u00fcche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
\nc) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der K\u00fcndigung Schadenersatz wegen Nichterf\u00fcllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.<\/p>\n

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Sch\u00e4den gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.<\/p>\n

15. Haftung
\na) Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, f\u00fcr die gewissenhafte Reisevorbereitung, sorgf\u00e4ltige Auswahl und \u00dcberwachung der Leistungstr\u00e4ger. W\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung im Omnibus haften wir im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
\nb) Die Haftung des Reiseveranstalters f\u00fcr Sachsch\u00e4den, ist auf den dreifachen Reisepreis beschr\u00e4nkt.
\nc) F\u00fcr alle Schadensersatzanspr\u00fcche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gro\u00dfer Fahrl\u00e4ssigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personensch\u00e4den bis \u20ac 29.500,\u2013 je Kunde und Reise. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisekrankenversicherung.
\nd) F\u00fcr alle Gegenst\u00e4nde, insbesondere Wertsachen, die Sie im Omnibus liegen lassen, k\u00f6nnen wir keine Haftung \u00fcbernehmen. Dem Kunden wird im Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegep\u00e4ckversicherung empfohlen.<\/p>\n

16. Ausschluss von Anspr\u00fcchen und Verj\u00e4hrung
\na) Anspr\u00fcche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist k\u00f6nnen Anspr\u00fcche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
\nb) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Anspr\u00fcche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verj\u00e4hrung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Anspr\u00fcche schriftlich zur\u00fcckweist.<\/p>\n

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalit\u00e4ten
\na) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalit\u00e4ten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verf\u00fcgung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschlie\u00dflich zwischenzeitlicher \u00c4nderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die f\u00fcr das jeweilige Reiseland f\u00fcr deutsche Staatsb\u00fcrger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft etc. gelten. deutsche Staatsb\u00fcrger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsb\u00fcrgerschaft etc. gelten. Jeder Reisegast ist eigen verantwortlich f\u00fcr die Beschaffung der g\u00fcltigen Reisepapiere. Bei ung\u00fcltigen Dokumenten wird eine Bef\u00f6rderung ausgeschlossen und die normalen Stornokosten werden f\u00e4llig.
\nb) Bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen f\u00fcr die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdr\u00fccklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
\nc) Entstehen z.B. infolge fehlender pers\u00f6nlicher Voraussetzungen f\u00fcr die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zur\u00fcckzuf\u00fchren sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zur\u00fccktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch infolge von Gr\u00fcnden, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.<\/p>\n

18. Gerichtsstand Landau Pfalz.
\na) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.<\/p>\n

19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im \u00dcbrigen.
\nAllgemeines: Platzreservierungen: Gerne versuchen wir, Ihren Sitzplatzwunsch je nach Buchungslage zu ber\u00fccksichtigen.
\nEintrittsgelder: Anfallende Eintrittsgelder sind nicht im Reisepreis enthalten, es sei denn sie sind in den Leistungen aufgef\u00fchrt.
\nGerne versuchen wir, Ihren Sitzplatzwunsch je nach Buchungslage zu ber\u00fccksichtigen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Sitzplatz nicht besteht. Anfallende Eintrittsgelder sind nicht im Reisepreis enthalten, es sei denn sie sind in den
\nLeistungen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n

Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Reise ist eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen.
\nKindererm\u00e4\u00dfigung auf Anfrage an unseren Buchungsstellen Mit der Anmeldung ist f\u00fcr Mehrtagesfahrten ein Betrag von \u20ac 100,- zu entrichten. Der Restbetrag ist sp\u00e4testens 3 (drei) Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Buchungen innerhalb drei Wochen vor Reiseantritt verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises. Sitzplatzreservierung nach erfolgter Anzahlung.<\/p>\n

Busvermietung:<\/strong><\/p>\n

1 Angebot und Vertragsabschluss (1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.<\/p>\n

(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder m\u00fcndlich erteilen.<\/p>\n

(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Best\u00e4tigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Best\u00e4tigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Best\u00e4tigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erkl\u00e4rt. 2 Leistungsinhalte (1) F\u00fcr den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Best\u00e4tigung des Auftrages ma\u00dfgebend. \u00a7 1 Abs. 3 und \u00a7 3 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n

 <\/p>\n

(2) Die Leistung umfasst — in dem durch die Best\u00e4tigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen — die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchf\u00fchrung der Bef\u00f6rderung; die Anwendung der Bestimmungen \u00fcber den Werkvertrag wird ausgeschlossen.<\/p>\n

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht: a) die Erf\u00fcllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt, b) die Beaufsichtigung der Fahrg\u00e4ste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbed\u00fcrftigen Personen, c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrg\u00e4ste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zur\u00fcckl\u00e4sst, d) die Beaufsichtigung des Gep\u00e4cks beim Be- und Entladen, e) Informationen \u00fcber die f\u00fcr die Fahrg\u00e4ste einschl\u00e4gigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.<\/p>\n

 <\/p>\n

3 Leistungs\u00e4nderungen<\/p>\n

(1) Leistungs\u00e4nderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zul\u00e4ssig, wenn die Umst\u00e4nde, die zur Leistungs\u00e4nderung f\u00fchren, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigef\u00fchrt worden sind und soweit die \u00c4nderungen nicht erheblich und f\u00fcr den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller \u00c4nderungen unverz\u00fcglich nach Kenntnis von dem \u00c4nderungsgrund bekannt zu geben.<\/p>\n

(2) Leistungs\u00e4nderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens m\u00f6glich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n

 <\/p>\n

4 Preise und Zahlungen<\/p>\n

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.<\/p>\n

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung \u00fcblicherweise anfallenden Zusatzkosten (z. B. Stra\u00dfen- und Parkgeb\u00fchren, Maut-, wie F\u00e4hrgeb\u00fchren; \u00dcbernachtungskosten f\u00fcr den\/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.<\/p>\n

(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gew\u00fcnschter Leistungs\u00e4nderungen anfallen, werden zus\u00e4tzlich berechnet.<\/p>\n

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Besch\u00e4digungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n

(5) Anzahlungen zur Reise sind sofort mit dem Erhalt der Auftragsbest\u00e4tigung f\u00e4llig, der Restbetrag ist sp\u00e4testens 21 Tage vor Leistungsbeginn zu t\u00e4tigen.<\/p>\n

 <\/p>\n

5 Preiserh\u00f6hungen<\/p>\n

Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserh\u00f6hung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:<\/p>\n

a) Die Preiserh\u00f6hung ist nur zul\u00e4ssig bei einer Erh\u00f6hung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erh\u00f6hung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.<\/p>\n

b) Eine Erh\u00f6hung des Mietpreises ist nur zul\u00e4ssig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Bef\u00f6rderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erh\u00f6hung f\u00fchrenden Umst\u00e4nde vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss f\u00fcr den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.<\/p>\n

c) Der Busunternehmer hat den Besteller unverz\u00fcglich nach Bekanntwerden des Erh\u00f6hungsgrundes zu unterrichten, die Erh\u00f6hung geltend zu machen und den Erh\u00f6hungsgrund nachzuweisen.<\/p>\n

d) Im Falle einer zul\u00e4ssigen Erh\u00f6hung, die 10% des vereinbarten Grundmietpreises \u00fcbersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Busunternehmer vom Vertrag zur\u00fccktreten. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer gegen\u00fcber unverz\u00fcglich nach Zugang des Erh\u00f6hungsverlangens zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n

 <\/p>\n

 <\/p>\n

6 R\u00fccktritt und K\u00fcndigung durch den Besteller<\/p>\n

(1) R\u00fccktritt vor Fahrtantritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zur\u00fccktreten. Nimmt er diese M\u00f6glichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung, es sei denn, der R\u00fccktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren H\u00f6he bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erl\u00f6se. Dem Busunternehmen steht es frei, Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wie folgt zu pauschalieren: Bei einem R\u00fccktritt<\/p>\n

a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 20 %<\/p>\n

b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %<\/p>\n

c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %<\/p>\n

d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 70 %<\/p>\n

e) ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 80 % des vereinbarten Mietpreises.<\/p>\n

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(2) K\u00fcndigung nach Fahrtantritt<\/p>\n

a) Werden \u00c4nderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die f\u00fcr den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er — unbeschadet weiterer Anspr\u00fcche — berechtigt, den Vertrag zu k\u00fcndigen. In diesen F\u00e4llen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrg\u00e4ste zur\u00fcckzubef\u00f6rdern, wobei ein Anspruch auf die R\u00fcckbef\u00f6rderung nur f\u00fcr das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer K\u00fcndigung wegen h\u00f6herer Gewalt im Hinblick auf die R\u00fcckbef\u00f6rderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.<\/p>\n

b) Weitergehende Anspr\u00fcche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungs\u00e4nderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.<\/p>\n

c) K\u00fcndigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere f\u00fcr den Besteller trotz der K\u00fcndigung noch von Interesse sind. 7 R\u00fccktritt und K\u00fcndigung durch das Busunternehmen<\/p>\n

(1) R\u00fccktritt vor Fahrtantritt Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs\u00aderbringung unm\u00f6glich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Das Busunternehmen bis 21 Tage vor Fahrantritt kostenlos und ohne weiteres Anschpruche der Besteller von Vertrag zur\u00fccktreten kann.<\/p>\n

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(2) K\u00fcndigung nach Fahrtantritt<\/p>\n

a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag k\u00fcndigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch h\u00f6here Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gef\u00e4hrdung oder Beeintr\u00e4chtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde wie z. B. Krieg oder kriegs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge, Feindseligkeiten, Aufstand oder B\u00fcrgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Stra\u00dfenblockaden, Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gef\u00e4hrdet oder beeintr\u00e4chtigt wird. Im Falle einer K\u00fcndigung aufgrund h\u00f6herer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gef\u00e4hrdung oder Beeintr\u00e4chtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrg\u00e4ste zur\u00fcckzubef\u00f6rdern, wobei ein Anspruch auf die R\u00fcckbef\u00f6rderung nur f\u00fcr das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur R\u00fcckbef\u00f6rderung entf\u00e4llt, wenn und soweit die R\u00fcckbef\u00f6rderung einzelner Personen, aufgrund von Umst\u00e4nden die diese zu vertreten haben, f\u00fcr das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei K\u00fcndigung wegen h\u00f6herer Gewalt Mehrkosten f\u00fcr die R\u00fcckbef\u00f6rderung, so werden diese vom Besteller getragen.<\/p>\n

b) K\u00fcndigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere f\u00fcr den Besteller trotz der K\u00fcndigung noch von Interesse sind.<\/p>\n

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8 Haftung<\/p>\n

(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung der Bef\u00f6rderung.<\/p>\n

(2) Das Busunternehmen haftet nicht f\u00fcr Leistungsst\u00f6rungen durch h\u00f6here Gewalt sowie eine Erschwerung, Gef\u00e4hrdung oder Beeintr\u00e4chtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umst\u00e4nde wie z. B. Krieg oder kriegs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge, Feindseligkeiten, Aufstand oder B\u00fcrgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Stra\u00dfenblockaden, Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. (3) Die Regelungen \u00fcber die R\u00fcckbef\u00f6rderung bleiben unber\u00fchrt. 9 Beschr\u00e4nkungen der Haftung<\/p>\n

(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Anspr\u00fcchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben \u00a7 4) beschr\u00e4nkt, soweit a) der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrg\u00e4ste nicht auf einer vors\u00e4tzlichen oder fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Busunternehmers beruht, b) der Anspruch bei sonstigen Sch\u00e4den nicht auf einer grobfahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen des Busunternehmers beruht.<\/p>\n

(2) \u00a7 23 PBefG bleibt unber\u00fchrt. Die Haftung f\u00fcr Sach\u00adsch\u00e4den ist damit ausgeschlossen, soweit der Scha\u00adden jeder bef\u00f6rderten Person 1.000,- \u20ac \u00fcbersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit be\u00adruht. 10 Gep\u00e4ck und sonstige Sachen (1) Gep\u00e4ck im normalen Umfang, das direkt und nur nach der Anmeldung eingebucht wird, darf bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n

(2) Explosionsf\u00e4hige, leicht entz\u00fcndliche, radioaktive, \u00fcbel riechende oder \u00e4tzende Stoffe sowie unverpackte oder ungesch\u00fctzte Sachen, durch die Fahrg\u00e4ste verletzt werden k\u00f6nnen, sind von der Bef\u00f6rderung ausgeschlossen. (3) F\u00fcr Sch\u00e4den jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrg\u00e4ste mitgef\u00fchrt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Sch\u00e4den auf Umst\u00e4nden beruhen, die von ihm oder seinen Fahrg\u00e4sten zu vertreten sind.<\/p>\n

11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrg\u00e4ste<\/p>\n

(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung f\u00fcr das Verhalten seiner Fahrg\u00e4ste w\u00e4hrend der Bef\u00f6rde\u00adrung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch f\u00fcr durch seine Fahrg\u00e4ste verursachte Sch\u00e4den am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, soweit f\u00fcr die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers urs\u00e4chlich oder miturs\u00e4chlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrg\u00e4ste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Anspr\u00fcche bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n

(2) Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheits\u00adgurte w\u00e4hrend der Fahrt anzulegen. Sitzpl\u00e4tze d\u00fcr\u00adfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.<\/p>\n

(3) Fahrg\u00e4ste, die trotz Ermahnung begr\u00fcndeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, k\u00f6nnen von der Bef\u00f6rderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder f\u00fcr die Mitfahrg\u00e4ste entsteht oder aus anderen Gr\u00fcnden die Weiterbef\u00f6rderung f\u00fcr das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf R\u00fcckbef\u00f6rderung oder R\u00fcckgriffs Anspr\u00fcche des Bestellers gegen\u00fcber dem Busunternehmen bestehen in diesen F\u00e4llen nicht.<\/p>\n

(4) Beschwerden sind zun\u00e4chst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht ab\u00adhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.<\/p>\n

(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsst\u00f6rungen im Rahmen des ihm Zumut\u00adbaren mitzuwirken, um eventuelle Sch\u00e4den zu ver\u00admeiden oder so gering wie m\u00f6glich zu halten.<\/p>\n

12 Gerichtsstand und Erf\u00fcllungsort<\/p>\n

(1) Erf\u00fcllungsort Erf\u00fcllungsort ist im Verh\u00e4ltnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen ausschlie\u00dflich der Sitz des Busunternehmens.<\/p>\n

(2) Gerichtsstand a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.<\/p>\n

b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gew\u00f6hnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.<\/p>\n

(3) F\u00fcr die Abwicklung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland ma\u00dfgeblich.<\/p>\n

13 Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschlie\u00dflich dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge Druckfehler und Preis\u00e4nderungen durch z.B. Treibstoffzuschl\u00e4ge, MwSt.-Erh\u00f6hungen sind jederzeit vorbehalten. Gleichwertige Hotel\u00e4nderungen vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.<\/p>\n

Einzahlungen k\u00f6nnen in unseren B\u00fcros oder durch \u00dcberweisung auf unser Konto vorgenommen werden.<\/p>\n

Germes Tours GmbH<\/p>\n

HRB, Gerichtsstand Mannheim
\nMwSt.Nr. DE309639367
\nSt.Nr.:24\/672\/01140<\/p>\n

Impressum<\/h2>\n

Germes Tours GmbH, Gustav-Throm-Str.2, 69181 Leimen<\/p>\n

Tel.:\u00a0 +49 (0) 6224-9259904<\/p>\n

Fax:\u00a0 +49 (0) 6224-9259906<\/p>\n

Mobile:\u00a0+49 (0) 1525-4791074<\/p>\n

Email: info@busreisen-eu.de<\/a>, info@germes-tours.de<\/a><\/p>\n

Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer: Vladislav Magda<\/p>\n

\u201eOnline-Streitbeilegung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europ\u00e4ische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr\/<\/a> finden.\u201c<\/p>\n

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  Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Reisevertr\u00e4ge von Busunternehmen Lieber Gast, bitte beachten Sie die folgende Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Sie entsprechen dem neuen Reiserecht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 651 a ff BGB. 1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung: Wir bitten in Ihrem Interesse, die Anmeldung … <\/p>\n